Fragen beantworten gerne die Mitarbeiter*innen der Fachstelle Migration.

Abteilung Integrationspolitik
Fachstelle Migration
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migration@stuttgart.de

Ausgabe: Mai 2025

Damit §§§ verständlich werden

Schutzformen bei Asylanträgen

Die Fachstelle Migration informiert über das Ausländerrecht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft bei jedem Asylantrag, ob eine der vier Schutzformen vorliegt, die Asylberechtigung, der Flüchtlingsschutz, der subsidiäre Schutz oder das Abschiebungsverbot. Liegt eine dieser Schutzformen vor, stellt das BAMF einen positiven Bescheid aus. Anschließend erteilt die zuständige Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, der auf der vom BAMF festgestellten Schutzform beruht.

Entfällt der Grund für die Schutzform, weil zum Beispiel das Regime im Herkunftsland der geflüchteten Person nicht mehr existiert, kann das BAMF die Schutzform widerrufen. Bei Personen mit Asylberechtigung oder Flüchtlingsschutz ist das BAMF gesetzlich verpflichtet, spätestens drei Jahre nach unanfechtbarer Anerkennung zu prüfen, ob Gründe für einen Widerruf vorliegen (das gilt nicht für Personen mit subsidiärem Schutz oder Abschiebungsverbot). Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass der Grund für die Schutzform nicht mehr gegeben ist, leitet es ein sogenanntes Widerrufsverfahren ein. Darüber wird die betroffene Person informiert und bekommt in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. In diesem Fall empfiehlt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.