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Aufenthaltsrechtliche Fragen beantworten gerne die Mitarbeiter*innen der Fachstelle Migration.

Abteilung Integrationspolitik
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Ausgabe: Februar 2026

Damit §§§ verständlich werden

Gestiegene Mindesteinkommensgrenzen für bestimmte Aufenthalte

Wer erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt oder bereits einen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Verlängerung beantragt, muss in der Regel seinen bzw. ihren Lebensunterhalt sichern.

Das gilt insbesondere für Personen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder Arbeit haben. Wie hoch das Einkommen sein muss, damit der Lebensunterhalt gesichert ist, hängt häufig von der individuellen Lebenssituation ab (zum Beispiel von der Größe der Familie oder von der Höhe der Miete). Manchmal gibt es aber auch Mindesteinkommensgrenzen, die erreicht werden müssen, damit ein bestimmter Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden kann. Diese Einkommensgrenzen sind im Jahr 2026 teilweise gestiegen – so zum Beispiel bei der Blauen Karte EU.

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Akademiker*innen, mit dem die Zuwanderung von Hochqualifizierten aus Drittstaaten nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Mindesteinkommen in Höhe von 4.225 Euro brutto pro Monat. Für Berufsanfänger*innen und Beschäftigungen in Mangelberufen gilt eine geringere Mindesteinkommensgrenze, nämlich 3.827,85 Euro brutto pro Monat. Als Mangelberufe gelten insbesondere Ärzt*innen, Apotheker*innen und Berufe im sogenannten MINT-Bereich (MINT = Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik).