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Ausgabe: Oktober 2026

Damit §§§ verständlich werden

Vorübergehender Schutz für Menschen aus der Ukraine verlängert

Der vorübergehende Schutz für Menschen aus der Ukraine in Deutschland wird um ein weiteres Jahr verlängert. Er gilt nun bis zum 4. März 2028. Das hat der Rat der Europäischen Union beschlossen.

Für Menschen, die bereits in der EU leben und hier vorübergehenden Schutz haben, ändert sich durch die neue Regelung nichts. Das gilt auch dann, wenn inzwischen neue militärische Verpflichtungen in der Ukraine entstanden sind, etwa durch das Erreichen des Wehrdienstalters oder eine Einberufung.

Neue Regeln für neu Einreisende

Für Menschen, die seit dem 5. August 2026 neu in die EU einreisen, gelten dagegen neue Voraussetzungen. Personen, die ihren militärischen Verpflichtungen in der Ukraine nicht nachkommen und deshalb nicht legal ausreisen dürfen, erhalten grundsätzlich keinen vorübergehenden Schutz.

Wehrpflichtige müssen daher nachweisen, dass sie entweder keinen militärischen Verpflichtungen unterliegen oder davon befreit bzw. zurückgestellt sind und nach ukrainischem Recht legal ausreisen dürfen.

Als Nachweis können beispielsweise ein ukrainischer Ausreisestempel im Reisepass oder gültige Dokumente über eine Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst dienen.

Auch ein Asylantrag wegen militärischer Verpflichtungen bietet in solchen Fällen grundsätzlich keinen Schutz. Wie bei jedem Asylantrag bleibt jedoch die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.